Bei dieser nicht unterkellerten Immobilie handelt es sich um eine große Doppelhaushälfte (Baujahr ca. 1910), die einer Großfamilie oder mehreren Generationen unter einem Dach ausreichend Platz bietet. Das Erdgeschoss verfügt über 74,33 m² Wohnfläche verteilt auf Küche, Bad und zwei Zimmer. Im Obergeschoss beträgt die Wohnfläche 92,56 m². Hier befinden sich drei weitere Zimmer, Bad und nochmals eine Küche, die natürlich auch anderweitig genutzt werden kann. Sollte dieses Platzangebot nicht genügen, gibt es noch Reserven im Dachgeschoss.
Weitere Räumlichkeiten bieten ausreichend zusätzliche Nutzfläche.
Idealerweise sind Sie handwerklich geschickt, denn vor einer Nutzbarkeit sind einige Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Nach einer liebevollen "Generalüberholung" werden Sie sich sehr wohlfühlen.
Gerne geben wir Ihnen nähere Informationen und die Möglichkeit einer Besichtigung.
Stadt Eldagsen ist ein Stadtteil der Stadt Springe in Niedersachsen. Bis zur Eingemeindung 1974 besaß der Ort eigene Stadtrechte. Durch die Ausweitung neuer Wohnbaugebiete ist Eldagsen zu einer Wohnstadt mit guter Infrastruktur geworden.
Von Eldagsen sind die größeren Städte Hannover, Hildesheim und Hameln schnell zu erreichen.
Es gibt den S-Bahn-Haltepunkt Völksen/Eldagsen. Leider besteht vom Bahnhof keine Busverbindung nach Eldagsen, jedoch vom Bahnhof Springe und vom Haltepunkt Bennigsen.
Endenergiebedarf | 340,00 kWh/(m²*a) |
Baujahr | 1910 |
Wesentlicher Energieträger | Öl |
Energieausweistyp | Bedarfsausweis |
Energieeffizienzklasse | H |
Ausweis erstellt am | 24.02.2023 |
Ausweis gültig bis | 24.02.2033 |
Detailliertere Informationen finden Sie in unserem Exposé. Bitte fordern Sie dieses bei uns an.
Weitere Bilder finden Sie auf unserer Website:
https://www.vb-eg.de/immobilien/immobilienangebote.html
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft der Volksbank eG
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. –vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
2. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden.
3. Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen.
4. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis in Textform mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
5. Der Auftraggeber wird den Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten; er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.
6. Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen.
7. Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags (z.B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.
Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Hiermit weisen wir darauf hin, dass abhängig vom Alter der Immobilie, Art des Gebäudes, der Nutzungsart und den bisherigen Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen des bisherigen Eigentümers Pflichten zur Sanierung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) binnen zwei Jahren ab Eigentumswechsel bestehen können, um die energetischen Voraussetzungen des GEG zu erfüllen. Dazu gehören u.a. die Dämmung der Geschoßdecken, § 47 GEG, die Dämmung von Rohren, § 69 GEG, sowie die Modernisierung der Heizungsanlage, §§ 71, 72 GEG.
Die Hinzuziehung eines Energieberaters zwecks Prüfung von Sanierungspflichten nach dem GEG sowie deren Kostenumfang wird empfohlen.
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