Sie sehnen sich nach Ruhe und Beschaulichkeit auf dem Land? Wir haben die richtige Immobilie für Sie. Das große Einfamilienhaus mit pflegeleichtem Grundstück wird Sie begeistern.
Die Immobilie wurde ca. 1974 erbaut und bietet einer großen Familie oder mehreren Generationen unter einem Dach ausreichend Platz.
Im Erdgeschoss befinden sich neben der Küche und dem Tageslichtbad drei weitere Räume.
Im Obergeschoss stehen neben dem Badezimmer vier weitere Zimmer plus Balkon zur Verfügung.
Die Heizungsanlage wurde, anders als im Energieausweis erwähnt, zwischenzeitlich (2020) ausgetauscht.
Das Grundstück mit ca. 388 m² schränkt Ihre Freizeit nicht durch Gartenarbeit ein. Bei Lust und Laune ziehen Sie die Tür hinter sich zu und erkunden die reizvolle Umgebung.
Zwei Stellplätze am Haus bieten Ihren Fahrzeugen ausreichend Platz.
Fölziehausen ist ein eingegliederter Ortsteil des Fleckens Duingen in der Samtgemeinde Leinebergland im Landkreis Hildesheim.
Die landschaftliche Schönheit zeigt sich in Höhenzügen, großen Waldgebieten und in einer ausgedehnten Seenlandschaft. Umfangreiche Freizeit-, Kultur-, Sport- und Wellnessmöglichkeiten machen den Flecken Duingen zu einem attraktiven Lebensraum für Familien.
Ein Alleinstellungsmerkmal bildet das Duinger Wohlfühlbad mit Saunalandschaft sowie Präventions-, Rehabilitations-, Sport- und Wellnessangeboten. Da die Infrastruktur des Fleckens kontinuierlich weiterentwickelt wird, ist die ärztliche Versorgung ebenso gesichert wie das Kindergarten- und Schulangebot.
Endenergiebedarf | 250,00 kWh/(m²*a) |
Baujahr | 1974 |
Wesentlicher Energieträger | Öl |
Energieausweistyp | Bedarfsausweis |
Energieeffizienzklasse | H |
Ausweis erstellt am | 24.07.2015 |
Ausweis gültig bis | 23.07.2025 |
Detailliertere Informationen finden Sie in unserem Exposé. Bitte fordern Sie dieses bei uns an.
Weitere Bilder finden Sie auf unserer Website:
https://www.vb-eg.de/immobilien/immobilienangebote.html
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft der Volksbank eG
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. –vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
2. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden.
3. Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen.
4. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis in Textform mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
5. Der Auftraggeber wird den Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten; er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.
6. Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen.
7. Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags (z.B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.
Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Hiermit weisen wir darauf hin, dass abhängig vom Alter der Immobilie, Art des Gebäudes, der Nutzungsart und den bisherigen Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen des bisherigen Eigentümers Pflichten zur Sanierung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) binnen zwei Jahren ab Eigentumswechsel bestehen können, um die energetischen Voraussetzungen des GEG zu erfüllen. Dazu gehören u.a. die Dämmung der Geschoßdecken, § 47 GEG, die Dämmung von Rohren, § 69 GEG, sowie die Modernisierung der Heizungsanlage, §§ 71, 72 GEG.
Die Hinzuziehung eines Energieberaters zwecks Prüfung von Sanierungspflichten nach dem GEG sowie deren Kostenumfang wird empfohlen.
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