In dieser gemütlichen 2-Zimmer Eigentumswohnung lebt eine kleine Familie mit Kind, welche sich dort sehr wohl fühlt und auch dort weiterhin gerne wohnen bleiben würde. Beim Betreten der Wohnung im zweiten Obergeschoss, steht man im zentralen Flur von dem alle Zimmer abgehen. Das Badezimmer zur linken beinhaltet eine Badewanne. Der Waschmaschinenplatz ist in der Küche zur rechten Hand vorgesehen. Die Einbauküche wird mit verkauft, nur der Herd ist im Eigentum der Mieterin. Zur Westseite (Anliegerstraße) ist dem Wohn-Schlafzimmer ein Balkon vorgelagert worden.
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Die angebotene Immobilie liegt in der 100.000-Einwohner-Stadt Hildesheim, etwa 30 km von der Landeshauptstadt Hannover entfernt. Hildesheim gilt als Hochburg der Universitäten und spricht somit viele Studenten an. Des Weiteren kommen Kulturliebhaber auf Ihre Kosten, da Hildesheim mit seinen Kirchen zum UNESCO-Welterbe zählt. Die Gemeinde liegt an der Grenze des Innersteberglandes und der Hildesheimer Börde, am rechten Ufer des Flusses Innerste. Die Stadtgrenze Hildesheims reicht im Norden und Osten bis auf weniger als 15 km an Hannover sowie Salzgitter heran, in weniger als 30 km liegt die Stadtgrenze Braunschweigs.
Individuelle Ausstattungsmerkmale:
- Einbauschrank
Balkon
Badewanne
Einbauküche
Keller
Endenergieverbrauch | 104,50 kWh/(m²*a) |
Baujahr | 1979 |
Wesentlicher Energieträger | Fernwärme |
Energieausweistyp | Verbrauchsausweis |
Energieeffizienzklasse | D |
Ausweis erstellt am | 21.07.2023 |
Ausweis gültig bis | 21.07.2033 |
Detailliertere Informationen finden Sie in unserem Exposé. Bitte fordern Sie dieses bei uns an.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft der Volksbank eG
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. –vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
2. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden.
3. Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen.
4. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis in Textform mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
5. Der Auftraggeber wird den Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten; er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.
6. Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen.
7. Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags (z.B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.
Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Hiermit weisen wir darauf hin, dass abhängig vom Alter der Immobilie, Art des Gebäudes, der Nutzungsart und den bisherigen Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen des bisherigen Eigentümers Pflichten zur Sanierung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) binnen zwei Jahren ab Eigentumswechsel bestehen können, um die energetischen Voraussetzungen des GEG zu erfüllen. Dazu gehören u.a. die Dämmung der Geschoßdecken, § 47 GEG, die Dämmung von Rohren, § 69 GEG, sowie die Modernisierung der Heizungsanlage, §§ 71, 72 GEG.
Die Hinzuziehung eines Energieberaters zwecks Prüfung von Sanierungspflichten nach dem GEG sowie deren Kostenumfang wird empfohlen.
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