Diese charmante 2-Zimmer-Wohnung befindet sich im 2. Obergeschoss eines ca. 1890 erbauten Mehrfamilienhauses mit insgesamt fünf Wohneinheiten. Auf rund 38 m² Wohnfläche bietet sie ein funktionales Raumkonzept – ideal für Singles, Pendler oder Kapitalanleger. Die Wohnung ist leerstehend und ab sofort zum Verkauf verfügbar. 2022 wurden Malerarbeiten durchgeführt. Die Gas-Zentralheizung wurde 2024 modernisiert. Ein gepflegter Gemeinschaftsgarten steht allen Bewohnern zur Verfügung. Das monatliche Hausgeld beträgt ca. 150 Euro inklusive Heizkosten und Rücklage.
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Die Wohnung befindet sich in zentraler Stadtlage von Hildesheim mit hervorragender Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Sämtliche Einrichtungen des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Ärzte, Cafés und Restaurants sind fußläufig erreichbar. Auch die Innenstadt sowie der Hauptbahnhof sind nur wenige Minuten entfernt und bieten urbanes Wohnen mit hohem Komfort.
- Baujahr ca. 1890
- 2. Etage
- Wohnfläche ca. 38,10 m²
- zwei Zimmer
- 5 Wohneinheiten im Haus
- Gas-Zentralheizung 2024 erneuert
- Malerarbeiten in 2022
- Hausgeld ca. 150 Euro inkl. Heizkosten und Rücklage
- Garten zur allg. Nutzung
- Abstellraum und Kellerabteil vorhanden
Endenergieverbrauch | 148,60 kWh/(m²*a) |
Baujahr | 1890 |
Wesentlicher Energieträger | Gas |
Energieausweistyp | Verbrauchsausweis |
Energieeffizienzklasse | E |
Ausweis erstellt am | 08.04.2019 |
Ausweis gültig bis | 07.04.2029 |
Detailliertere Informationen finden Sie in unserem Exposé. Bitte fordern Sie dieses bei uns an.
Weitere Bilder finden Sie auf unserer Website:
https://www.vb-eg.de/immobilien/immobilienangebote.html
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft der Volksbank eG
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. –vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
2. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden.
3. Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen.
4. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis in Textform mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
5. Der Auftraggeber wird den Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten; er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.
6. Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen.
7. Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags (z.B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.
Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Hiermit weisen wir darauf hin, dass abhängig vom Alter der Immobilie, Art des Gebäudes, der Nutzungsart und den bisherigen Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen des bisherigen Eigentümers Pflichten zur Sanierung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) binnen zwei Jahren ab Eigentumswechsel bestehen können, um die energetischen Voraussetzungen des GEG zu erfüllen. Dazu gehören u.a. die Dämmung der Geschoßdecken, § 47 GEG, die Dämmung von Rohren, § 69 GEG, sowie die Modernisierung der Heizungsanlage, §§ 71, 72 GEG.
Die Hinzuziehung eines Energieberaters zwecks Prüfung von Sanierungspflichten nach dem GEG sowie deren Kostenumfang wird empfohlen.
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